Microsoft Windows Server 2016 - 5 User-CAL

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MS Microsoft Server 2012 R2 Standard  (10 Nutzer) User CAL CAL (Client Access License)... mehr
Produktinformationen "Microsoft Windows Server 2016 - 5 User-CAL"

MS Microsoft Server 2012 R2 Standard  (10 Nutzer) User CAL

CAL (Client Access License)

User-CAL: Die hier angebotene User-CAL berechtigt einen bestimmten Nutzer, mit jedem beliebigen Gerät auf die SQL Server Software zuzugreifen.

User-CALs sind zu empfehlen, wenn Mitarbeiter eines Unternehmens regelmäßig unterwegs sind und mit mobilen Endgeräten auf das Unternehmens-Netzwerk zugreifen müssen oder wenn einzelne Mitarbeiter mit mehreren Geräten arbeiten. Wird einem Benutzer die Nutzer CAL dauerhaft entzogen, kann Sie mit einem anderen Benutzer verknüpft werden.

Alternativ bieten wir auch Device-CALs an. Eine Device-CAL lizenziert ein Gerät für die Verwendung durch eine beliebige Anzahl von Nutzern, die von diesem Gerät aus auf Instanzen der Serversoftware zugreifen dürfen.

Die Device-CALs sind dann zu empfehlen, wenn einzelne Geräte von mehreren Mitarbeitern genutzt werden. Für jedes Gerät, das auf die Server-Software zugreift, ist eine Device-CAL erforderlich. Sollte ein Gerät außer Betrieb genommen werden, kann die CAL einem anderen Gerät zugewiesen werden. Bei Interesse sprechen Sie uns einfach an oder stöbern Sie durch unsere anderen Angebote!

 Zugriffslizenzen sind versionsspezifisch. Das heißt, die Version der Zugriffslizenz muss entweder identisch mit der SQL Server Version sein, die sich im Einsatz befindet oder es muss sich bei der Version der Zugriffslizenz um eine Nachfolgeversion des entsprechenden Servers handeln.

Beispiel: Eine Server-CAL 2012 berechtigt nicht zum Zugriff auf einen Server 2016. Wohl aber berechtigt eine Server CAL 2016 zum Zugriff auf einen Server 2012.

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Rechtliches

EIN SOFTWAREHERSTELLER KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER GEBRAUCHTEN LIZENZEN, DIE DIE NUTZUNG SEINER AUS DEM INTERNET HERUNTERGELADENEN PROGRAMME ERMÖGLICHEN, NICHT WIDERSETZEN.

Aus der Pressemitteilung Nr. 94/12 zum Urteil in der Rechtssache C-128/11 des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH):

... Der Handel mit gebrauchter Computersoftware wurde vom obersten rechtssprechenden Organ der EU, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), als rechtsmäßig erklärt. Somit herrscht nun endgültige Klarheit über den Gebrauchthandel mit Software, unbedeutend ob es sich um online übertragene oder auf physischen Datenträgern ausgelieferte Software handelt. ...

Am 17.07.2013 wurde diese Grundsatzentscheidung des EuGH durch den BGH vollumfänglich bestätigt. Das Aufsplitten von Volumenlizenzen unterliegt ebenfalls den Beschlüssen des EuGH.

Dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt, wurde durch die 13 Richter der obersten Kammer bestätigt. Darüber hinaus wurde verfügt, dass Zweiterwerber von online übertragenen Lizenzen die Software direkt beim Hersteller erneut herunterladen dürfen

Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der "vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung", so der EuGH. Damit wurde nicht nur der Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts vom 24. April 2012 vollständig bestätigt, sondern sogar noch erweitert.

Dieses Urteil des EuGH folgte auf eine Anfrage des BGH, da die Softwarehersteller die gesetzlich nicht eindeutigen Regelungen ausgenutzt haben, um den Handel einzuschränken und die Kunden einzuschüchtern - ungeachtet des Grundsatzes, der den Weiterverkauf von bereits einmal verwendeter Software schon vorher für legal deklarierte.

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