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- Artikel-Nr.: SW10244
Microsoft Windows Server 2019 10 User CAL - Mehr Flexibilität für Ihr System
Um das volle Potential eines so leistungsfähigen Serversystems wie Microsoft Server 2019 optimal auszunutzen, muss dieses möglichst flexibel gestaltet sein und eine bedarfsgerechte Verwendung zulassen. Mit den sogenannten Client Access Licenseserwerben Unternehmen zusätzliche Lizenzen, mit denen es möglich ist, das Serverbetriebssystem um weitere Nutzer bzw. Geräte zu erweitern und damit vollen Zugriff auf das System zu gewähren. Hier bietet Microsoft mit User CALs und Device CALs gleich zwei Varianten an.
Wo liegt der Unterschied zwischen User CALs und Device CALs?
Jeder Nutzer bzw. jedes Gerät, das mit dem Serversystem verbunden sein soll, benötigt eine gültige Microsoft Server 2019 Lizenz. Bei den User CALs handelt es sich um Lizenzen, die an einen speziellen Benutzer gebunden sind. Im Gegensatz dazu sind Device CALs an Geräte gebunden. Da User CALs nutzerspezifisch sind, erhält jeder lizensierte Nutzer persönliche Zugangsdaten für das System. Das wiederum hat den Vorteil, dass von jedem beliebigen Arbeitsplatz aus voller Zugriff auf das System besteht. Eine Gerätebindung, wie bei den Device CALs, besteht hingegen nicht.
Wann lohnt sich der Einsatz von Microsoft Windows Server 2019 User CALs?
Von der Verwendung profitieren vor allem Unternehmen und Organisationen, die ihren Mitarbeitern eine flexible Arbeitsweise ermöglichen, die nicht an den Desktop-Computer im stationären Büro gebunden ist. Durch die User-Lizenzierung können Mitarbeiter auch vom angeschlossenen Computer aus dem Home-Office oder mobil vom Firmen-Notebook aus auf das System zugreifen und damit deutlich schneller und effizienter an die benötigten Daten gelangen.
Da User CALs sowohl einzeln als auch in Form von Lizenzpaketen erhältlich sind, können Unternehmen ihr System stets so erweitern, wie es der aktuelle Bedarf notwendig macht. Hinzu kommt, dass Microsoft Windows Server 2019 User CALs auch frei mit Device CALs kombiniert werden können. Unter dem Strich steht damit eine erhebliche finanzielle Ersparnis.
EIN SOFTWAREHERSTELLER KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER GEBRAUCHTEN LIZENZEN, DIE DIE NUTZUNG SEINER AUS DEM INTERNET HERUNTERGELADENEN PROGRAMME ERMÖGLICHEN, NICHT WIDERSETZEN.
Aus der Pressemitteilung Nr. 94/12 zum Urteil in der Rechtssache C-128/11 des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH):
... Der Handel mit gebrauchter Computersoftware wurde vom obersten rechtssprechenden Organ der EU, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), als rechtsmäßig erklärt. Somit herrscht nun endgültige Klarheit über den Gebrauchthandel mit Software, unbedeutend ob es sich um online übertragene oder auf physischen Datenträgern ausgelieferte Software handelt. ...
Am 17.07.2013 wurde diese Grundsatzentscheidung des EuGH durch den BGH vollumfänglich bestätigt. Das Aufsplitten von Volumenlizenzen unterliegt ebenfalls den Beschlüssen des EuGH.
Dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt, wurde durch die 13 Richter der obersten Kammer bestätigt. Darüber hinaus wurde verfügt, dass Zweiterwerber von online übertragenen Lizenzen die Software direkt beim Hersteller erneut herunterladen dürfen
Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der "vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung", so der EuGH. Damit wurde nicht nur der Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts vom 24. April 2012 vollständig bestätigt, sondern sogar noch erweitert.
Dieses Urteil des EuGH folgte auf eine Anfrage des BGH, da die Softwarehersteller die gesetzlich nicht eindeutigen Regelungen ausgenutzt haben, um den Handel einzuschränken und die Kunden einzuschüchtern - ungeachtet des Grundsatzes, der den Weiterverkauf von bereits einmal verwendeter Software schon vorher für legal deklarierte.